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Pflanzliche Abfälle
Immer wieder stellt
sich die Frage, wohin mit dem Heckenschnitt oder Baumschnitt aus dem
Garten ? Eine Antwort gibt die Verordnung über die Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Pflanzliche
Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke
durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden
oder Kompostieren beseitigt werden. Hierbei dürfen keine
Geruchsbelästigungen auftreten. Sie können auch außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen,
verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder
wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Beim Verbrennen
ist jedoch folgendes zu beachten:
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Das Verbrennen ist nur von montags bis freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr
und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr gestattet.
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Die Abfälle müssen so trocken sein, dass nur geringer Rauch sich
entwickelt
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Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
100 m zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zeltplätzen,
Autobahnen, und sonstigen Fernstraßen, Wäldern, Mooren pp.
35 m zu sonstigen Gebäuden
50 m zu sonstigen Verkehrswegen
20 m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen und nicht abgeernteten
Feldern
Eine Alternative
zum Verbrennen ist auf jeden Fall die Entsorgung von Kleinmengen beim
gemeindlichen Wertstoffhof und bei größeren Mengen bei der
Kompostierungsanlage Finkenberg bei Kleinlüder (kostenpflichtig).
Auskünfte erteilt Herr Weismüller, Rathaus, Tel. 9303-16 |