Durchführung des Hessischen Meldegesetzes
 

 

Durchführung des Hessischen Meldegesetzes

Nach § 8 Nr. 5 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) und § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der derzeit geltenden Fassung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht auf eine gebührenfreie Eintragung von Übermittlungssperren.
In den folgenden Fällen ist die Eintragung einer Sperre möglich:

1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 32 Abs. 2 Satz 3 HMG).
2. Datenübermittlung bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange (§ 34 Abs. 5 HMG).
3. Erteilen von Melderegisterauskünften über das Internet (§ 34 a Abs. 2 HMG)
4. Datenübermittlung an Parteien sowie anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 HMG).
5. Datenübermittlung wegen Alters- u. Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG)
6. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
7. Direktwerbung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 6 MRRG/§ 7 HMG)
8. Jährliche Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz in Verbindung mit § 18 Abs. 7 MRRG) mit Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahre volljährig werden.

In den Fällen der Nr. 2 ist eine gesonderte schriftliche Begründung erforderlich.
Gemäß § 35 Abs. 6 HMG wird darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung von Adressbüchern auf elektronischen Datenträgern eine weitergehende Auswertung als Buchform möglich ist.

Widersprüche gegen die Weitergabe der Daten der Punkte 1 - 7 u. 8 (bis 31.12.), sind zu richten an: Der Gemeindevorstand, Meldebehörde, Fuldaer Str. 2, 36364 Bad Salzschlirf.
 
 
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