Durchführung des Hessischen Meldegesetzes
Nach § 8 Nr. 5 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10. März 2006
(GVBl. I S. 66) und § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der
derzeit geltenden Fassung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678), hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht
auf eine gebührenfreie Eintragung von Übermittlungssperren.
In den folgenden Fällen ist die Eintragung einer Sperre möglich:
1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften (§ 32 Abs. 2 Satz 3 HMG).
2. Datenübermittlung bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange (§ 34 Abs. 5 HMG).
3. Erteilen von Melderegisterauskünften über das Internet (§ 34 a
Abs. 2 HMG)
4. Datenübermittlung an Parteien sowie anderen Trägern von
Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit bevorstehenden
Wahlen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 HMG).
5. Datenübermittlung wegen Alters- u. Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG)
6. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
7. Direktwerbung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 6
MRRG/§ 7 HMG)
8. Jährliche Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
(§ 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz in Verbindung mit § 18 Abs. 7 MRRG)
mit Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahre volljährig werden.
In den Fällen der Nr. 2 ist eine gesonderte schriftliche Begründung
erforderlich.
Gemäß § 35 Abs. 6 HMG wird darauf hingewiesen, dass bei der
Erstellung von Adressbüchern auf elektronischen Datenträgern eine
weitergehende Auswertung als Buchform möglich ist.
Widersprüche gegen die Weitergabe der Daten der Punkte 1 - 7 u. 8
(bis 31.12.), sind zu richten an: Der Gemeindevorstand,
Meldebehörde, Fuldaer Str. 2, 36364 Bad Salzschlirf. |
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