Landkreis Fulda erlässt Allgemeinverfügung zur CoVid-19-Pandemie


📌 Beschränkte Personenanzahl
Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen ist eine Höchstteilnehmerzahl von fünf Personen (oder zwei Hausständen) begrenzt.  
Für Zusammenkünfte in privaten Räumen wird dringend empfohlen, sich ebenfalls auf fünf Personen bzw. zwei Hausständen zu beschränken.
Bei öffentlichen Veranstaltungen – dazu zählen auch Sportveranstaltungen – ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 100 Personen begrenzt.

📌 Gaststätten
Zwischen 23 und 6 Uhr ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol untersagt. In der Gastronomie gilt für die Gäste eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen Bedeckungen in allen Bereichen, außer am Sitzplatz. In gastronomischen Betrieben beschränkt sich die Gruppengröße, die an einem Tisch sitzen darf, auf fünf Personen oder Personen zweier Hausstände.

📌 Mund-Nasen-Bedeckung
Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Vergnügungsstätten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeierlichkeiten muss von den Besuchern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, auch am eigenen Sitzplatz. Das bedeutet zum Beispiel, dass Besucher von Fußballspielen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Spieles tragen müssen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin beim Betreten von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Verkaufsstätten) zu tragen.

⚠️ Empfohlen wird eine Mund-Nasen-Bedeckung darüber hinaus auf besonders belebten Straßen und Plätzen.  
Bei einem Transport von Patienten zu und innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Kinder unter 6 Jahren müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Weiterhin gilt neben der Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 07. Mai 2020 in der aktuell gültigen Fassung.

🛎 Zum Schutz der Mitarbeiter des Rathauses und zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung gelten ab Montag, den 26.10.2020 wieder eingeschränkte Öffnungszeiten bzw. Vorsprachen nur nach Terminvergabe. Hierzu können Sie sich mit unseren Mitarbeitern telefonisch in Verbindung setzen.

Wir bitten Sie persönlich, ab sofort eine weiter gestiegene Achtsamkeit für die Regelungen und Hygienevorgaben (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) einzunehmen. Helfen Sie bitte mit!

Bleiben Sie gesund!
Ihre Gemeindeverwaltung
Bad Salzschlirf