Vor der Wahl der Schiedsperson durch die Gemeindevertretung hat die Gemeinde nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz in geeigneter Form bekannt zu machen, dass interessierte Personen sich zur Wahl stellen können.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Das Amt kann nicht bekleiden
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
- durch sonstige, nicht unter Buchstabe a) fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Interessierte Personen für das Schiedsamt können sich bis zum 29. Mai 2026 bei dem Gemeindevorstand, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf schriftlich bewerben. Vorschläge zur Wahl von geeigneten Personen werden gleichfalls von der Gemeindeverwaltung entgegengenommen.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen Herr Blum per Mail s.blum@badsalzschlirf.de oder unter der Telefonnummer 06648 / 9303 – 17 während der Sprechzeiten gerne zur Verfügung.
