Grill- und Feuerverbot


Das Verbot betrifft unter anderem alle öffentlichen Anlagen (Parks, Kurpark, Weidenpark, Grillplatz, Friedhof etc.). Das Verbot umfasst neben dem Entzünden von Grills (Gasgrills sind ausgenommen), das Entzünden von Kerzen (zum Beispiel am Friedhof), das Entzünden von Kohlen für zum Beispiel für Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen, wie z. B. das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln.
Insbesondere gilt das Verbot auch auf unserem Grillplatz und Feuerstellen in unserem Gemeindegebiet, welche sich weniger als 100 Metern zum Waldrand befinden. 
Für den privaten Bereich dürfen wir Ihnen nichts vorschreiben, appellieren aber an Ihren Menschverstand beim Anzünden von Grills und Feuerstellen und bitten um besondere Vorsicht.